§ 1604 BGB. Einfluss des Güterstands

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2008]
1§ 1604. Einfluss des Güterstands. [1] Lebt der Unterhaltspflichtige in Gütergemeinschaft, bestimmt sich seine Unterhaltspflicht Verwandten gegenüber so, als ob das Gesamtgut ihm gehörte. [2] Haben beide in Gütergemeinschaft lebende Personen bedürftige Verwandte, ist der Unterhalt aus dem Gesamtgut so zu gewähren, als ob die Bedürftigen zu beiden Unterhaltspflichtigen in dem Verwandtschaftsverhältnis stünden, auf dem die Unterhaltspflicht des Verpflichteten beruht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 15, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.

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