§ 1607 BGB. Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 1607. 2Ersatzhaftung und gesetzlicher Forderungsübergang.
(1) Soweit ein Verwandter auf Grund des § 1603 nicht unterhaltspflichtig ist, hat der nach ihm haftende Verwandte den Unterhalt zu gewähren.
(2) [1] Das Gleiche gilt, wenn die Rechtsverfolgung gegen einen Verwandten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. 3[2] Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichteter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen über. 4[3] (weggefallen)
5(3) [1] Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil geht, soweit unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 an Stelle des Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger Verwandter oder der Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt leistet, auf diesen über. [2] Satz 1 gilt entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. a, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
- 4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. b, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
- 5. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
- 6. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 5 Buchst. c, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.