§ 1610 BGB. Maß des Unterhalts
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
|---|---|
| § 1610. Maß des Unterhalts | § 1610 | 
| (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). | (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). | 
| (2) Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. | (2) Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. | 
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 1610. 
        
            2(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 41, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 6a, 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1974.
 - 4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 8, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.