§ 1610a BGB. Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [23. Januar 1991] |
---|---|
§ 1610a. Deckungsvermutung bei schadensbedingten Mehraufwendungen | § 1610a |
Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. | Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. |
[23. Januar 1991–1. Januar 2002]
1§ 1610a. Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, daß die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.
- Anmerkungen:
- 1. 23. Januar 1991: Artt. 1 Nr. 3, 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1991.