§ 1612a BGB. Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[26. November 2015] | [1. Januar 2008] |
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§ 1612a. Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung | § 1612a. Mindestunterhalt minderjähriger Kinder |
(1) [1] Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. [2] Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. [3] Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes | (1) [1] Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. [2] Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. [3] Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes |
1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, | 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent, |
2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und | 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und |
3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent | 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent |
eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags. | eines Zwölftels des doppelten Kinderfreibetrags. |
(2) [1] Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. [2] Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. | (2) [1] Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. [2] Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. |
(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. | (3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet. |
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen. | (4) (weggefallen) |
(5) (weggefallen) | (5) (weggefallen) |
[1. Januar 2008–26. November 2015]
1§ 1612a. 2Mindestunterhalt minderjähriger Kinder.
3(1) [1] Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. [2] Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes (Kinderfreibetrag) nach § 32 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. [3] Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes
- 1. für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
- 2. für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
- 3. für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
(2) 4[1] Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. 5[2] Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 10, 8 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998.
- 2. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. a, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 4. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. b, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 5. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 15, 12 S. 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000.
- 6. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. c, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 7. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. d, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
- 8. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 18 Buchst. d, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.