§ 1612b BGB. Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2008]
    1§ 1612b. Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld. 
        
            (1) [1] Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
                
        - 1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
 - 2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
 
(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 19, 4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.