§ 1615e BGB

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1992–1. Juli 1998]
1§ 1615e.
(1) [2] Das Kind kann mit dem Vater sowie mit den Verwandten des Vaters eine Vereinbarung über den Unterhalt für die Zukunft oder über eine an Stelle des Unterhalts zu gewährende Abfindung treffen; das gleiche gilt für Unterhaltsansprüche des Vaters und seiner Verwandten gegen das Kind. [2] Ein unentgeltlicher Verzicht auf den Unterhalt für die Zukunft ist nichtig.
2(2) [1] Die Vereinbarung bedarf, wenn der Berechtigte nicht voll geschäftsfähig ist, der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. [2] Der Betreuer des Berechtigten kann die Vereinbarung nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts treffen.
(3) Ein Abfindungsvertrag, der zwischen dem Kinde und dem Vater geschlossen wird, erstreckt sich im Zweifel auch auf die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die Verwandten des Vaters.
(4) Diese Vorschriften gelten für die Unterhaltsansprüche der Abkömmlinge des Kindes entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 16, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
2. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 15, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.

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