§ 1615l BGB. Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Oktober 1995][1. Juli 1970]
§ 1615l § 1615l
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. (1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
(2) [1] Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. [2] Das gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. [3] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Entbindung; sie endet spätestens drei Jahre nach der Entbindung. (2) [1] Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. [2] Das gleiche gilt, wenn die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden könnte. [3] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Entbindung; sie endet spätestens ein Jahr nach der Entbindung.
(3) [1] Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. [2] Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. [3] Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. [4] § 1613 Abs. 2, § 1615d und § 1615i Abs. 1, 3 gelten entsprechend. [5] Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters. (3) [1] Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. [2] Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. [3] Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. [4] § 1613 Abs. 2, § 1615d und § 1615i Abs. 1, 3 gelten entsprechend. [5] Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) [1] Der Anspruch verjährt in vier Jahren. [2] Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden Jahres. (4) [1] Der Anspruch verjährt in vier Jahren. [2] Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden Jahres.
[1. Juli 1970–1. Oktober 1995]
1§ 1615l.
(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren.
(2) [1] Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. [2] Das gleiche gilt, wenn die Mutter nicht oder nur beschränkt erwerbstätig ist, weil das Kind anderenfalls nicht versorgt werden könnte. [3] Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Entbindung; sie endet spätestens ein Jahr nach der Entbindung.
(3) [1] Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. [2] Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. [3] Die Ehefrau und minderjährige unverheiratete Kinder des Vaters gehen bei Anwendung des § 1609 der Mutter vor; die Mutter geht den übrigen Verwandten des Vaters vor. [4] § 1613 Abs. 2, § 1615d und § 1615i Abs. 1, 3 gelten entsprechend. [5] Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.
(4) [1] Der Anspruch verjährt in vier Jahren. [2] Die Verjährung beginnt, soweit sie nicht gehemmt oder unterbrochen ist, mit dem Schluß des auf die Entbindung folgenden Jahres.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 16, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.

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