§ 1617f BGB. Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Mai 2025]
    1§ 1617f. Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen. 
        
            (1) Der Geburtsname eines Kindes kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinem Geschlecht angepasst werden, wenn
            
        - 1. die Form der sorbischen Tradition entspricht und das Kind dem sorbischen Volk angehört,
 - 2. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Kindes entspricht oder
 - 3. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.
 
            (2) [1] Die Erklärung nach Absatz 1 kann jeder Elternteil abgeben, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht. [2] Die Anpassung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem erklärenden Elternteil zusteht. [3] Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Anpassung dem Wohl des Kindes dient. [4] Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Anpassung auch seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
        
        
            (3) [1] Ist das Kind volljährig, so kann es die Erklärung nach Absatz 1 selbst abgeben. [2] Eine unverheiratete volljährige Frau, die dem sorbischen Volk angehört, kann eine Form des Geburtsnamens wählen oder zu einer solchen wechseln, die nach der sorbischen Tradition verheirateten Frauen vorbehalten ist. [3] In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 kann das volljährige Kind zu einer anderen Form des Geburtsnamens wechseln, wenn dies in der Rechtsordnung des anderen Staates vorgesehen ist.
        
        
            (4) [1] Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. [2] Für minderjährige Kinder gilt Absatz 2 entsprechend. [3] Ist das minderjährige Kind volljährig geworden, so tritt sein Widerruf an die Stelle des Widerrufs des Sorgeberechtigten. [4] Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.
        
        (5) Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Mai 2025: Artt. 1 Nr. 6, 6 des Gesetzes vom 11. Juni 2024.