§ 1618 BGB. Pflicht zu Beistand und Rücksicht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Juli 1970–1. Juli 1976]
    1§ 1618. 
        
(1) Der Ehemann der Mutter oder der Vater des Kindes kann dem Kinde, das nach § 1617 den Namen der Mutter führt, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Einwilligung des Kindes und der Mutter seinen Namen erteilen.
        
            (2) [1] Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann seine Einwilligung nur selbst erteilen. [2] Es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
        
        (3) Die Erklärung des Ehemannes oder des Vaters sowie die Einwilligungserklärungen des Kindes und der Mutter müssen öffentlich beglaubigt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 19, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.