§ 1626e BGB. Unwirksamkeit
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] | 
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| § 1626e. Unwirksamkeit | § 1626e | 
| Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. | Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen. | 
    [1. Juli 1998–1. Januar 2002]
    1§ 1626e. Sorgeerklärungen und Zustimmungen sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 10, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.