§ 1627 BGB. Ausübung der elterlichen Sorge

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1980]
§ 1627. Ausübung der elterlichen Sorge § 1627
[1] Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. [2] Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen. [1] Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. [2] Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
[1. Januar 1980–1. Januar 2002]
1§ 1627. 2[1] Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. [2] Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.