§ 1631 BGB. Inhalt und Grenzen der Personensorge
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [8. November 2000] | 
|---|---|
| § 1631. Inhalt und Grenzen der Personensorge | § 1631 | 
| (1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. | (1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. | 
| (2) [1] Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. [2] Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. | (2) [1] Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. [2] Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. | 
| (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen. | (3) Das Familiengericht hat die Eltern auf Antrag bei der Ausübung der Personensorge in geeigneten Fällen zu unterstützen. | 
    [8. November 2000–1. Januar 2002]
    1§ 1631. 
        
            2(1) Die Personensorge umfaßt insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 6, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
 - 2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
 - 3. 8. November 2000: Artt. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 2. November 2000.
 - 4. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 46, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.