§ 1631c BGB. Verbot der Sterilisation
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1992] | 
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| § 1631c. Verbot der Sterilisation | § 1631c | 
| [1] Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. [2] Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. [3] § 1909 findet keine Anwendung. | [1] Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. [2] Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. [3] § 1909 findet keine Anwendung. | 
    [1. Januar 1992–1. Januar 2002]
    1§ 1631c.  [1] Die Eltern können nicht in eine Sterilisation des Kindes einwilligen. [2] Auch das Kind selbst kann nicht in die Sterilisation einwilligen. [3] § 1909 findet keine Anwendung.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1992: Artt. 1 Nr. 19, 11 des Gesetzes vom 12. September 1990.