§ 1634 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Juli 1977] | [1. Juli 1958] | 
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| § 1634 | § 1634 | 
| (1) Ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren. | (1) Ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren. | 
| (2) [1] Das Familiengericht kann den Verkehr näher regeln. [2] Es kann ihn für eine bestimmte Zeit oder dauernd ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. | (2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Verkehr näher regeln. [2] Es kann ihn für eine bestimmte Zeit oder dauernd ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. | 
    [1. Juli 1958–1. Juli 1977]
    1§ 1634. 
        
(1) Ein Elternteil, dem die Sorge für die Person des Kindes nicht zusteht, behält die Befugnis, mit ihm persönlich zu verkehren.
        
            (2) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Verkehr näher regeln. [2] Es kann ihn für eine bestimmte Zeit oder dauernd ausschließen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.