§ 1644 BGB. Ergänzende Vorschriften für genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1998][1. Juli 1958]
§ 1644 § 1644
Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Familiengerichts veräußern dürfen, dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kinde geschlossenen Vertrages oder zu freier Verfügung überlassen. Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts veräußern dürfen, dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kinde geschlossenen Vertrages oder zu freier Verfügung überlassen.
[1. Juli 1958–1. Juli 1998]
1§ 1644. Die Eltern können Gegenstände, die sie nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts veräußern dürfen, dem Kinde nicht ohne diese Genehmigung zur Erfüllung eines von dem Kinde geschlossenen Vertrages oder zu freier Verfügung überlassen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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