§ 1645 BGB. Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1998][1. Juli 1958]
§ 1645 § 1645
Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Familiengerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen. Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.
[1. Juli 1958–1. Juli 1998]
1§ 1645. Die Eltern sollen nicht ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ein neues Erwerbsgeschäft im Namen des Kindes beginnen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.