§ 1666a BGB. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[12. April 2002]
1§ 1666a. 2Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen.
3(1) [1] Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. [2] Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. [3] Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 16, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
2. 12. April 2002: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 9. April 2002.
3. 12. April 2002: Artt. 1 Nr. 4 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 9. April 2002.

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