§ 1674 BGB. Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1998] |
---|---|
§ 1674. Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis | § 1674 |
(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, daß er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. | (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, daß er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann. |
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, daß der Grund des Ruhens nicht mehr besteht. | (2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, daß der Grund des Ruhens nicht mehr besteht. |
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 1674.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
- 2. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 46, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
- 3. 1. Juli 1998: Artt. 1 Nr. 46, 17 § 1 des Ersten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.