§ 1677 BGB. Beendigung der Sorge durch Todeserklärung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1980]
§ 1677. Beendigung der Sorge durch Todeserklärung § 1677
Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt. Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
[1. Januar 1980–1. Januar 2002]
1§ 1677. Die elterliche Sorge eines Elternteils endet, wenn er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt wird, mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Art. 9 § 2 Nr. 3, § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.

Umfeld von § 1677 BGB

§ 1676 BGB

§ 1677 BGB. Beendigung der Sorge durch Todeserklärung

§ 1678 BGB. Folgen der tatsächlichen Verhinderung oder des Ruhens für den anderen Elternteil