§ 1681 BGB. Todeserklärung eines Elternteils
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1977] | [1. Juli 1958] |
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§ 1681 | § 1681 |
(1) Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Gewalt dem anderen Teil allein zu. | (1) Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Gewalt dem anderen Teil allein zu. |
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn die elterliche Gewalt eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. [2] Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die elterliche Gewalt dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgericht gegenüber erklärt, er wolle sie wieder ausüben. [3] Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst, so gilt § 1671 Abs. 1 bis 5 entsprechend. | (2) [1] Das gleiche gilt, wenn die elterliche Gewalt eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. [2] Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die elterliche Gewalt dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgericht gegenüber erklärt, er wolle sie wieder ausüben. [3] Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst, so geltend die Vorschriften des § 1671 in gleicher Weise, wie wenn die Ehe ohne Schuldspruch geschieden worden wäre. |
[1. Juli 1958–1. Juli 1977]
1§ 1681.
(1) Ist ein Elternteil gestorben, so steht die elterliche Gewalt dem anderen Teil allein zu.
(2) [1] Das gleiche gilt, wenn die elterliche Gewalt eines Elternteils endet, weil er für tot erklärt oder seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt worden ist. [2] Lebt dieser Elternteil noch, so erlangt er die elterliche Gewalt dadurch wieder, daß er dem Vormundschaftsgericht gegenüber erklärt, er wolle sie wieder ausüben. [3] Ist seine Ehe durch Wiederverheiratung seines Ehegatten aufgelöst, so geltend die Vorschriften des § 1671 in gleicher Weise, wie wenn die Ehe ohne Schuldspruch geschieden worden wäre.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.