§ 1685 BGB. Umgang des Kindes mit anderen Bezugspersonen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1980][1. Juli 1958]
§ 1685 § 1685
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche Sorge, die Personensorge oder die Vermögenssorge allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen. (1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche Gewalt oder die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen.
(2) Der Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten bestellt werden. (2) Der Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten bestellt werden.
[1. Juli 1958–1. Januar 1980]
1§ 1685.
(1) Das Vormundschaftsgericht hat dem Elternteil, dem die elterliche Gewalt oder die Sorge für die Person oder das Vermögen des Kindes allein zusteht, auf seinen Antrag einen Beistand zu bestellen.
(2) Der Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten bestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 22, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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