§ 1688 BGB. Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1900–1. Juli 1958]
    1§ 1688. 
        
(1) Der Beistand kann für alle Angelegenheiten, für gewisse Arten von Angelegenheiten oder für einzelne Angelegenheiten bestellt werden.
        
            (2) [1] Über den Umfang seines Wirkungskreises entscheidet die Bestellung. [2] Ist der Umfang nicht bestimmt, so fallen alle Angelegenheiten in seinen Wirkungskreis.
        
        (3) Hat der Vater die Bestellung angeordnet, so hat das Vormundschaftsgericht Bestimmungen, die er nach Maßgabe des § 1777 über den Umfang des Wirkungskreises getroffen hat, bei der Bestellung zu befolgen.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.