§ 1707 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 1707.
(1) Auf Antrag der Mutter hat das Vormundschaftsgericht
- 1. anzuordnen, daß die Pflegschaft nicht eintritt,
- 2. die Pflegschaft aufzuheben oder
- 3. den Wirkungskreis des Pflegers zu beschränken.
(2) [1] Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn die beantragte Anordnung dem Wohle des Kindes nicht widerspricht. [2] Das Vormundschaftsgericht kann seine Entscheidung ändern, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 25, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.