§ 1709 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Januar 1991]
1§ 1709. [1] Mit der Geburt des Kindes wird das Jugendamt Pfleger. [2] Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Pfleger bestellt oder angeordnet ist, daß eine Pflegschaft nicht eintritt, oder wenn das Kind eines Vormunds bedarf. [3] § 1791c Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 25, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.