§ 1723 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970–1. Juli 1998]
1§ 1723. Ein nichteheliches Kind ist auf Antrag seines Vaters vom Vormundschaftsgericht für ehelich zu erklären, wenn die Ehelicherklärung dem Wohle des Kindes entspricht und ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 28, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.