§ 1729 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1992] | [1. Januar 1977] | 
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| § 1729 | § 1729 | 
| (1) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. [2] Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder seine Einwilligung einem Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 unterliegt, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | (1) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. [2] Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | 
| (2) (weggefallen) | (2) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1977–1. Januar 1992]
    1§ 1729. 
        
            (1) [1] Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. [2] Im übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu, falls es in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 32, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
 - 2. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 2 Buchst. b, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.