§ 1740a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. Januar 1980] | [1. Juli 1970] | 
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| § 1740a | § 1740a | 
| (1) [1] Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelichzu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist. [2] Die Ehelicherklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht. | (1) [1] Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelichzu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist. [2] Die Ehelicherklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht. | 
| (2) Die Vorschriften des § 1724, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des § 1735 gelten entsprechend. | (2) Die Vorschriften des § 1724, des § 1729 Abs. 2, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des § 1735 gelten entsprechend. | 
    [1. Juli 1970–1. Januar 1980]
    1§ 1740a. 
        
            (1) [1] Ein nichteheliches Kind ist auf seinen Antrag vom Vormundschaftsgericht für ehelichzu erklären, wenn die Eltern des Kindes verlobt waren und das Verlöbnis durch Tod eines Elternteils aufgelöst worden ist. [2] Die Ehelicherklärung ist zu versagen, wenn sie nicht dem Wohle des Kindes entspricht.
        
        (2) Die Vorschriften des § 1724, des § 1729 Abs. 2, des § 1730, des § 1733 Abs. 1, 3 und des § 1735 gelten entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 38, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.