§ 1740f BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. April 1994] | [1. Juli 1976] | 
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| § 1740f | § 1740f | 
| (1) Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist. | (1) Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist. | 
| (2) [1] Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. [2] Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. [3] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 4 dem Ehenamen hinzugefügte Name. [4] Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden. | (2) [1] Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. [2] Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. [3] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. [4] Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden. | 
| (3) (weggefallen) | (3) Führt das Kind den Familiennamen des überlebenden Elternteils und ändert sich dieser Name, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend. | 
    [1. Juli 1976–1. April 1994]
    1§ 1740f. 
        
(1) Das auf seinen Antrag für ehelich erklärte Kind steht einem Kinde gleich, das durch Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden ist.
        
            (2) [1] Das Kind erhält den Familiennamen des überlebenden Elternteils. [2] Das Vormundschaftsgericht hat dem Kind auf seinen Antrag mit Zustimmung des überlebenden Elternteils den Familiennamen des verstorbenen Elternteils zu erteilen. [3] Als Familienname gilt nicht der gemäß § 1355 Abs. 3 dem Ehenamen vorangestellte Name. [4] Der Antrag kann nur in dem Verfahren über den Antrag auf Ehelicherklärung gestellt werden.
        
        (3) Führt das Kind den Familiennamen des überlebenden Elternteils und ändert sich dieser Name, so gilt § 1617 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1976: Artt. 1 Nr. 37, 12 Nr. 13 Buchst. b des Gesetzes vom 14. Juni 1976.