§ 1741 BGB. Zulässigkeit der Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Januar 1900]
§ 1741 § 1741
[1] Wer keine Abkömmlinge hat, kann durch Vertrag mit einem Anderen diesen an Kindesstatt annehmen. [2] Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Gericht. [1] Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, kann durch Vertrag mit einem Anderen diesen an Kindesstatt annehmen. [2] Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Gericht.
[1. Januar 1900–1. Juli 1970]
1§ 1741. [1] Wer keine ehelichen Abkömmlinge hat, kann durch Vertrag mit einem Anderen diesen an Kindesstatt annehmen. [2] Der Vertrag bedarf der Bestätigung durch das zuständige Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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