§ 1745 BGB. Verbot der Annahme

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1977]
§ 1745. Verbot der Annahme § 1745
[1] Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. [2] Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein. [1] Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. [2] Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
[1. Januar 1977–1. Januar 2002]
1§ 1745. [1] Die Annahme darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß Interessen des Anzunehmenden durch Kinder des Annehmenden gefährdet werden. [2] Vermögensrechtliche Interessen sollen nicht ausschlaggebend sein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.

Umfeld von § 1745 BGB

§ 1744 BGB. Probezeit

§ 1745 BGB. Verbot der Annahme

§ 1745a BGB