§ 1748 BGB. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970][1. Januar 1900]
§ 1748 § 1748
(1) Die Einwilligung der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich. (1) Die Einwilligung der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich.
(2) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. (2) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Einwilligungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. (3) Die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
[1. Januar 1900–1. Januar 1970]
1§ 1748.
(1) Die Einwilligung der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich.
(2) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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