§ 1748 BGB. Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1970] | [1. Januar 1900] |
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§ 1748 | § 1748 |
(1) Die Einwilligung der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich. | (1) Die Einwilligung der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich. |
(2) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. | (2) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. |
(3) Die Einwilligungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung. | (3) Die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1970]
1§ 1748.
(1) Die Einwilligung der in den §§ 1746, 1747 bezeichneten Personen hat dem Annehmenden oder dem Kinde oder dem für die Bestätigung des Annahmevertrags zuständigen Gerichte gegenüber zu erfolgen; sie ist unwiderruflich.
(2) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter ertheilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) Die Einwilligungserklärung bedarf der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.