§ 1749 BGB. Einwilligung des Ehegatten
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 1962–1. Januar 1977]
    1§ 1749. 
        
(1) Als gemeinschaftliches Kind kann ein Kind nur von einem Ehepaar angenommen werden.
        
            2(2) [1] Ein angenommenes Kind kann, solange das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht, bei Lebzeiten des Annehmenden nur von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen werden. [2] Wird das Kind bei Lebzeiten des Annehmenden von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen, so ist § 1747 nicht anzuwenden.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
 - 2. 1. Januar 1962: Artt. 1 Nr. 21, 19 Nr. IV des Gesetzes vom 11. August 1961.