§ 1750 BGB. Einwilligungserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1977] |
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§ 1750. Einwilligungserklärung | § 1750 |
(1) [1] Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. [3] Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht. | (1) [1] Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. [3] Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht. |
(2) [1] Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. [2] Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt. | (2) [1] Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. [2] Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt. |
(3) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [3] Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt. | (3) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [3] Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt. |
(4) [1] Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. [2] Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird. | (4) [1] Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. [2] Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird. |
[1. Januar 1977–1. Januar 2002]
1§ 1750.
(1) [1] Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und 1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber zu erklären. [2] Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung. [3] Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Vormundschaftsgericht zugeht.
(2) [1] Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. [2] Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des § 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) [1] Die Einwilligung kann nicht durch einen Vertreter erteilt werden. [2] Ist der Einwilligende in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf seine Einwilligung nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [3] Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt.
(4) [1] Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Annahme versagt wird. [2] Die Einwilligung eines Elternteils verliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht innerhalb von drei Jahren seit dem Wirksamwerden der Einwilligung angenommen wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1977: Art. 1 Nr. 1, 12 § 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. Juli 1976.