§ 1758 BGB. Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970][1. Juli 1958]
§ 1758 § 1758
(1) Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden. (1) Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden.
(2) [1] Wird das Kind von einer Frau angenommen, die infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen führt, so soll in dem Annahmevertrag vereinbart werden, ob das Kind den Ehenamen der Frau oder den Namen erhält, den die Frau vor der Verheiratung geführt hat. [2] Enthält der Annahmevertrag keine Bestimmung über den Namen des Kindes, so gilt als vereinbart, daß das Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll. (2) [1] Wird das Kind von einer Frau angenommen, die infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen führt, so soll in dem Annahmevertrag vereinbart werden, ob das Kind den Ehenamen der Frau oder den Namen erhält, den die Frau vor der Verheiratung geführt hat. [2] Enthält der Annahmevertrag keine Bestimmung über den Namen des Kindes, so gilt als vereinbart, daß das Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll.
(3) In den Fällen des § 1757 Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Mannes. (3) In den Fällen des § 1757 Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Mannes.
(4) [1] Das Kind darf dem neuen Namen durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag etwas anderes bestimmt ist. [2] Die Erklärung muß öffentlich beglaubigt werden. (4) Das Kind darf dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag etwas anderes bestimmt ist.
[1. Juli 1958–1. Juli 1970]
1§ 1758.
(1) Das Kind erhält den Familiennamen des Annehmenden.
(2) [1] Wird das Kind von einer Frau angenommen, die infolge ihrer Verheiratung einen anderen Namen führt, so soll in dem Annahmevertrag vereinbart werden, ob das Kind den Ehenamen der Frau oder den Namen erhält, den die Frau vor der Verheiratung geführt hat. [2] Enthält der Annahmevertrag keine Bestimmung über den Namen des Kindes, so gilt als vereinbart, daß das Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll.
(3) In den Fällen des § 1757 Abs. 2 erhält das Kind den Familiennamen des Mannes.
(4) Das Kind darf dem neuen Namen seinen früheren Familiennamen hinzufügen, sofern nicht in dem Annahmevertrag etwas anderes bestimmt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 25, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.

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