§ 1758a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 1970] | [16. November 1965] |
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§ 1758a | § 1758a |
(1) Zu der Vereinbarung, daß ein Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll (§ 1758 Abs. 2 Satz 1, 2) ist die Zustimmung des Ehemannes oder des früheren Ehemannes der Frau erforderlich; § 1748 gilt entsprechend. [§ 1758a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit es sich um die Übertragung des Ehenamens einer Frau handelt, die vor dem 1. April 1953 geheiratet hat.] | (1) Zu der Vereinbarung, daß ein Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll (§ 1758 Abs. 2 Satz 1, 2) ist die Zustimmung des Ehemannes oder des früheren Ehemannes der Frau erforderlich; § 1748 gilt entsprechend. [§ 1758a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit es sich um die Übertragung des Ehenamens einer Frau handelt, die vor dem 1. April 1953 geheiratet hat.] |
(2) Verweigert der Mann die Zustimmung oder ist er verstorben oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, eine Erklärung abzugeben, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen, wenn das Kind noch nicht achtzehn Jahre alt ist und wenn vom Standpunkt des Ehemannes, des früheren Ehemannes oder seiner Familie keine wichtigen Gründe gegen die Vereinbarung sprechen. [In § 1758a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Einschränkung ”wenn das Kind noch nicht achtzehn Jahre alt ist und“ nichtig, soweit es sich um die Übertragung des Ehenamens einer Frau handelt, die vor dem 1. April 1953 geheiratet hat.] | (2) Verweigert der Mann die Zustimmung oder ist er verstorben oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, eine Erklärung abzugeben, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen, wenn das Kind noch nicht achtzehn Jahre alt ist und wenn vom Standpunkt des Ehemannes, des früheren Ehemannes oder seiner Familie keine wichtigen Gründe gegen die Vereinbarung sprechen. [In § 1758a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Einschränkung ”wenn das Kind noch nicht achtzehn Jahre alt ist und“ nichtig, soweit es sich um die Übertragung des Ehenamens einer Frau handelt, die vor dem 1. April 1953 geheiratet hat.] |
(3) [1] Der Mann kann die Zustimmung nur bis zur Bestätigung des Annahmevertrages erklären, das Gericht sie nur bis zu diesem Zeitpunkt ersetzen. [2] Stimmt der Mann nicht zu und wird seine Zustimmung auch nicht ersetzt, so ist der Annahmevertrag gleichwohl gültig, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist; das Kind erhält den Namen, den die Frau vor ihrer Verheiratung geführt hat. | (3) [1] Der Mann kann die Zustimmung nur bis zur Bestätigung des Annahmevertrages erklären, das Gericht sie nur bis zu diesem Zeitpunkt ersetzen. [2] Stimmt der Mann nicht zu und wird seine Zustimmung auch nicht ersetzt, so ist der Annahmevertrag gleichwohl gültig, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist; das Kind erhält den Namen, den die Frau vor ihrer Verheiratung geführt hat. |
(4) Das Gericht soll in dem Beschluß, durch den es den Annahmevertrag bestätigt, feststellen, welchen Namen des Kind erhält. | (4) Das Gericht soll in dem Beschluß, durch den es den Annahmevertrag bestätigt, feststellen, welchen Namen des Kind erhält. |
(5) [1] Erhält die Frau nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Mädchennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, das den Ehenamen der Frau erhalten hat, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. [2] Hat das Kind das fünfte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet, so kann es durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den Mädchennamen der Frau annehmen. [3] Ein minderjähriges Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. [4] Die Erklärung des Kindes muß öffentlich beglaubigt werden. | (5) Erhält die Frau nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Familiennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, das den Ehenamen der Frau erhalten hat; dies gilt nicht, wenn das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. |
[16. November 1965–1. Juli 1970]
1§ 1758a.
2(1) Zu der Vereinbarung, daß ein Kind den Ehenamen der Frau erhalten soll (§ 1758 Abs. 2 Satz 1, 2) ist die Zustimmung des Ehemannes oder des früheren Ehemannes der Frau erforderlich; § 1748 gilt entsprechend.3
4(2) Verweigert der Mann die Zustimmung oder ist er verstorben oder durch Krankheit oder Abwesenheit verhindert, eine Erklärung abzugeben, so kann das Vormundschaftsgericht die Zustimmung auf Antrag ersetzen, wenn das Kind noch nicht achtzehn Jahre alt ist und wenn vom Standpunkt des Ehemannes, des früheren Ehemannes oder seiner Familie keine wichtigen Gründe gegen die Vereinbarung sprechen.5
(3) [1] Der Mann kann die Zustimmung nur bis zur Bestätigung des Annahmevertrages erklären, das Gericht sie nur bis zu diesem Zeitpunkt ersetzen. [2] Stimmt der Mann nicht zu und wird seine Zustimmung auch nicht ersetzt, so ist der Annahmevertrag gleichwohl gültig, wenn in ihm nichts anderes bestimmt ist; das Kind erhält den Namen, den die Frau vor ihrer Verheiratung geführt hat.
(4) Das Gericht soll in dem Beschluß, durch den es den Annahmevertrag bestätigt, feststellen, welchen Namen des Kind erhält.
(5) Erhält die Frau nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe auf Grund der eherechtlichen Vorschriften ihren Familiennamen wieder, so erstreckt sich die Namensänderung auf das Kind, das den Ehenamen der Frau erhalten hat; dies gilt nicht, wenn das Kind das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 25, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
- 2. 16. November 1965: Nr. 1 des Beschlusses vom 16. November 1965.
- 3. § 1758a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist mit dem Grundgesetz vereinbar, soweit es sich um die Übertragung des Ehenamens einer Frau handelt, die vor dem 1. April 1953 geheiratet hat.
- 4. 16. November 1965: Nr. 2 des Beschlusses vom 16. November 1965.
- 5. In § 1758a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist die Einschränkung ”wenn das Kind noch nicht achtzehn Jahre alt ist und“ nichtig, soweit es sich um die Übertragung des Ehenamens einer Frau handelt, die vor dem 1. April 1953 geheiratet hat.