§ 1763 BGB. Aufhebung von Amts wegen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1900–1. Januar 1977]
1§ 1763. [1] Die Wirkungen der Annahme an Kindesstatt erstrecken sich nicht auf die Verwandten des Annehmenden. [2] Der Ehegatte des Annehmenden wird nicht mit dem Kinde, der Ehegatte des Kindes wird nicht mit dem Annehmenden verschwägert.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.