§ 1766a BGB. Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[31. März 2020]
1§ 1766a. Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners.
(1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.
(2) [1] Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen
  • 1. seit mindestens vier Jahren oder
  • 2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
eheähnlich zusammenleben.
[2] Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.
(3) [1] Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. [2] Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. [3] § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 31. März 2020: Artt. 1 Nr. 2, 6 des Zweiten Gesetzes vom 19. März 2020.

Umfeld von § 1766a BGB

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§ 1767 BGB. Zulässigkeit der Annahme, anzuwendende Vorschriften