§ 1774 BGB. Vormund
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1970] |
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§ 1774. Anordnung von Amts wegen | § 1774 |
[1] Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. [2] Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam. | [1] Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. [2] Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam. |
[1. Juli 1970–1. Januar 2002]
1§ 1774. [1] Das Vormundschaftsgericht hat die Vormundschaft von Amtswegen anzuordnen. [2] Ist anzunehmen, daß ein Kind mit seiner Geburt eines Vormunds bedarf, so kann schon vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt werden; die Bestellung wird mit der Geburt des Kindes wirksam.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 51, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.