§ 1778 BGB. Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017–1. Januar 2023]
1§ 1778. 2Übergehen des benannten Vormunds.
3(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,
  • 1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll;
  • 2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist;
  • 3. wenn er die Übernahme verzögert;
  • 4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde;
  • 5. wenn der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.
4(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag an Stelle des bisherigen Vormundes zum Vormund zu bestellen.
5(3) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 30, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 45, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
4. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 34, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
5. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.