§ 1778 BGB. Auswahl des Vormunds durch das Familiengericht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[22. Juli 2017–1. Januar 2023]
1§ 1778. 2Übergehen des benannten Vormunds.
3(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,
- 1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll;
- 2. wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist;
- 3. wenn er die Übernahme verzögert;
- 4. wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde;
- 5. wenn der Mündel, der das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1958: Artt. 1 Nr. 30, 8 Nr. II Nr. 4 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 45, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.
- 4. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 34, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 5. 22. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 19 Buchst. a, Buchst. b, 11 des Fünften Gesetzes vom 17. Juli 2017.