§ 1779 BGB. Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
    [1. Januar 2023]
    1§ 1779. Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds. 
        
            (1) Eine natürliche Person muss nach
            
        - 1. ihren Kenntnissen und Erfahrungen,
 - 2. ihren persönlichen Eigenschaften,
 - 3. ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie
 - 4. ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der Erziehung des Mündels beteiligten Personen
 
            (2) [1] Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Vormündern Vorrang. [2] Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.