§ 1789 BGB. Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 1789. Bestellung durch das Familiengericht | § 1789. Bestellung durch das Vormundschaftsgericht |
[1] Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. [2] Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen. | [1] Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. [2] Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen. |
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1789. 2Bestellung durch das Vormundschaftsgericht. [1] Der Vormund wird von dem Vormundschaftsgerichte durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. [2] Die Verpflichtung soll mittelst Handschlags an Eidesstatt erfolgen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.