§ 1791a BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009–1. Januar 2023]
1§ 1791a. 2Vereinsvormundschaft.
(1) [1] Ein rechtsfähiger Verein kann zum Vormund bestellt werden, wenn er vom Landesjugendamt hierzu für geeignet erklärt worden ist. 3[2] Der Verein darf nur zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist oder wenn er nach § 1776 als Vormund berufen ist; die Bestellung bedarf der Einwilligung des Vereins.
4(2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
(3) 5[1] Der Verein bedient sich bei der Führung der Vormundschaft einzelner seiner Mitglieder oder Mitarbeiter; eine Person, die den Mündel in einem Heim des Vereins als Erzieher betreut, darf die Aufgaben des Vormunds nicht ausüben. 6[2] Für ein Verschulden des Mitglieds oder des Mitarbeiters ist der Verein dem Mündel in gleicher Weise verantwortlich wie für ein Verschulden eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 54, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 2, 12 des Gesetzes vom 21. April 2005.
- 4. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 35 Buchst. a, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.
- 5. 1. Januar 1991: Artt. 5 Nr. 2.1, 24 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. Juni 1990.
- 6. 1. Januar 1991: Artt. 5 Nr. 2.2, 24 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 26. Juni 1990.
- 7. 1. September 2009: Artt. 50 Nr. 35 Buchst. b, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.