§ 1791b BGB
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
| [1. September 2009] | [1. Juli 2005] | 
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| § 1791b. Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts | § 1791b. Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts | 
| (1) [1] Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. [2] Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden. | (1) [1] Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. [2] Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden. | 
| (2) Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden. | (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden. | 
    [1. Juli 2005–1. September 2009]
    1§ 1791b. 2Bestellte Amtsvormundschaft des Jugendamts. 
        
            (1) 3[1] Ist eine als ehrenamtlicher Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. [2] Das Jugendamt kann von den Eltern des Mündels weder benannt noch ausgeschlossen werden.
        
        (2) Die Bestellung erfolgt durch schriftliche Verfügung des Vormundschaftsgerichts; die §§ 1789, 1791 sind nicht anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 54, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.
 - 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
 - 3. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 3, 12 des Gesetzes vom 21. April 2005.