§ 1793 BGB. Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1999][1. Januar 1980]
§ 1793 § 1793
(1) [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend. [3] Ist der Mündel auf längere Dauer in den Haushalt des Vormundes aufgenommen, so gelten auch die §§ 1618a, 1619, 1664 entsprechend. [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 1 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet das Mündel entsprechend § 1629a.
[1. Januar 1980–1. Januar 1999]
1§ 1793. [1] Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. [2] § 1626 Abs. 2 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1980: Artt. 1 Nr. 48, 9 § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1979.