§ 1804 BGB. Entlassung des Vormunds

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2023]
1§ 1804. Entlassung des Vormunds.
(1) Das Familiengericht hat den Vormund zu entlassen, wenn
  • 1. die Fortführung des Amtes durch ihn, insbesondere wegen Verletzung seiner Pflichten, das Interesse oder Wohl des Mündels gefährden würde,
  • 2. er als Vormund gemäß § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bestellt wurde und jetzt eine andere Person geeignet und bereit ist, die Vormundschaft ehrenamtlich zu führen, es sei denn, die Entlassung widerspricht dem Wohl des Mündels,
  • 3. er als Vereinsvormund bestellt wurde und aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Verein ausscheidet,
  • 4. nach seiner Bestellung Umstände bekannt werden oder eintreten, die seiner Bestellung gemäß § 1784 entgegenstehen oder
  • 5. ein sonstiger wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
(2) Das Familiengericht hat den Vormund außerdem zu entlassen, wenn
  • 1. nach dessen Bestellung Umstände eintreten, aufgrund derer ihm die Fortführung des Amtes nicht mehr zugemutet werden kann, und der Vormund seine Entlassung beantragt oder
  • 2. er als Vereinsvormund bestellt wurde und der Verein seine Entlassung beantragt.
(3) [1] Das Familiengericht soll auf Antrag den bisherigen Vormund entlassen, wenn der Wechsel des Vormunds dem Wohl des Mündels dient. [2] Ein entgegenstehender Wille des Mündels und der Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds sind zu berücksichtigen. [3] Den Antrag nach Satz 1 können stellen:
  • 1. der Vormund,
  • 2. derjenige, der sich im Interesse des Mündels als neuer Vormund anbietet,
  • 3. der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie
  • 4. jeder andere, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2023: Artt. 1 Nr. 21, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021.