§ 1805 BGB. Bestellung eines neuen Vormunds
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Juli 1970] |
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§ 1805. Verwendung für den Vormund | § 1805 |
[1] Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. [2] Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist. | [1] Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. [2] Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist. |
[1. Juli 1970–1. Januar 2002]
1§ 1805. [1] Der Vormund darf Vermögen des Mündels weder für sich noch für den Gegenvormund verwenden. [2] Ist das Jugendamt Vormund oder Gegenvormund, so ist die Anlegung von Mündelgeld gemäß § 1807 auch bei der Körperschaft zulässig, bei der das Jugendamt errichtet ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1970: Artt. 1 Nr. 57, 12 § 27 des Gesetzes vom 19. August 1969.