§ 1807 BGB. Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[25. April 2006–1. Januar 2023]
1§ 1807. 2Art der Anlegung.
(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
- 1. in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen Grundstücke besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
- 32. in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind;
- 43. in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land gewährleistet ist;
- 54. in Werthpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt einer solchen Körperschaft, sofern die Werthpapiere oder die Forderungen von der Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt sind;
- 65. bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört.
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 2002: §§ 14 Abs. 18 Nr. 5, 19 des Zweiten Gesetzes vom 11. Dezember 2001.
- 4. 1. Januar 2002: §§ 14 Abs. 18 Nr. 5, 19 des Zweiten Gesetzes vom 11. Dezember 2001.
- 5. 11. April 1931: Gesetz vom 23. März 1931, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.
- 6. 25. April 2006: Artt. 123 Nr. 5, 210 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. April 2006.