§ 1817 BGB. Mehrere Betreuer; Verhinderungsbetreuer; Ergänzungsbetreuer
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2009] | [1. Januar 2002] |
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§ 1817. Befreiung | § 1817. Befreiung |
(1) [1] Das Familiengericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit | (1) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit |
1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und | 1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und |
2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist. [2] Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6.000 Euro nicht übersteigt. | 2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist. [2] Die Voraussetzungen der Nummer 1 liegen im Regelfall vor, wenn der Wert des Vermögens ohne Berücksichtigung von Grundbesitz 6.000 Euro nicht übersteigt. |
(2) Das Familiengericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen. | (2) Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen. |
[1. Januar 2002–1. September 2009]
1§ 1817. 2Befreiung.
(1) [1] Das Vormundschaftsgericht kann den Vormund auf dessen Antrag von den ihm nach den §§ 1806 bis 1816 obliegenden Verpflichtungen entbinden, soweit
- 1. der Umfang der Vermögensverwaltung dies rechtfertigt und
- 2. eine Gefährdung des Vermögens nicht zu besorgen ist.
(2) Das Vormundschaftsgericht kann aus besonderen Gründen den Vormund von den ihm nach den §§ 1814, 1816 obliegenden Verpflichtungen auch dann entbinden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 nicht vorliegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 1 Nr. 6, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1998.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. Januar 2002: Art. 27 Nr. 2, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.