§ 1827 BGB. Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 1975–1. Januar 1980]
1§ 1827.
(1) Das Vormundschaftsgericht soll den Mündel hören vor der Entscheidung über die Genehmigung eines Lehrvertrags oder eines auf die Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gerichteten Vertrags und, wenn der Mündel das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, über die Entlassung aus dem Staatsverbande.
2(2) Hat der Mündel das vierzehnte Lebensjahr vollendet, so soll ihn das Vormundschaftsgericht, soweit thunlich, auch hören vor der Entscheidung über die Genehmigung eines der im § 1821 und im § 1822 Nr. 3 bezeichneten Rechtsgeschäfte sowie vor der Entscheidung über die Genehmigung des Beginns oder der Auflösung eines Erwerbsgeschäfts.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 11, 12 des Gesetzes vom 31. Juli 1974.

Umfeld von § 1827 BGB

§ 1826 BGB. Haftung des Betreuers

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§ 1828 BGB. Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens